Tankprüfungen / Überwachung Heizöllager
Sachverständige zum Prüfen von Anlagen zum Lagern von Heizöl EL sind bestellte Personen, die im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) tätig werden.
Bei der:
- Planung
- Erstellung
- Änderung
- Instandhaltung
- Instandsetzung
von Öllageranlagen und Ölgeräten, die mit Heizöl EL oder Heizöl EL A Bio betrieben werden, sind verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.
Dazu zählen unter anderem die Anforderungen an das Wasserrecht:
- Wasserhaushaltsgesetz
- WHG
- Wassergesetz - WG
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - VAwS

Das Wasserhaushaltsgesetz ist ein Bundesrahmengesetz und hat das Schutzziel, Verunreinigungen oder nachhaltige Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern zu vermeiden.
Die Konkretisierungen erfolgen durch das jeweilige Landeswassergesetz und die jeweilige Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Fachbetriebe (VAwS). In der Verordnung werden grundsätzliche Anforderungen wie auch Varianten der konkreten technischen Umsetzung von geforderten Schutzmaßnahmen beschrieben. Die Verordnung konkretisiert außerdem die in § 19i WHG genannte Überprüfungspflicht von Öllageranlagen durch anerkannte Sachverständige.
Anlagen in Sinne der VAwS
Anlagen sind selbstständige und ortsfeste bzw. ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. Alle anderen Anlagenteile gelten als oberirdisch.
Tankprüfungen: Prüffristen in Niedersachsen VAwS vom 17.12.1997
| Anlagenvolumen | Prüfung durch Sachverständige gem. § 19i WHG/ VAwS | |||
| Oberirdisch | Unterirdisch | |||
| Außerhalb Wasserschutzgebiet (WSG) | Innerhalb Wasserschutzgebiet (WSG) | Außerhalb Wasserschutzgebiet (WSG) | Innerhalb Wasserschutzgebiet (WSG) | |
| < 1m³ Gefährdungsstufe A |
Keine | Keine | P1+P5+Pw+Ps | P1+P2,5+Pw+Ps |
| > 1 m³ = 10 m³ Gefährdungsstufe B |
P1 | P1+P5+Pw+Ps | P1+P5+Pw+Ps | P1+P2,5+Pw+Ps |
| > 10 m³ = 100 m3 Gefährdungsstufe C |
P1+P5+Pw+Ps | P1+P5+Pw+Ps | P1+P5+Pw+Ps | Anlagen unzulässsig |
P1 = Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung.
P5 = Regelmäßige Überprüfung alle 5 Jahre.
P2,5 = Regelmäßige Überprüfung alle 2,5 Jahre.
Pw = Prüfung vor Inbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage.
Ps = Prüfung bei Stilllegung einer Anlage.
Wir sind qualifiziert, Sachverständigenprüfungen, Tankprüfungen und die gesetzlich vorgeschriebene Überwachung für Heizöllageranlagen durchzuführen.

