Tankprüfungen / Überwachung Heizöllager

Sachverständige zum Prüfen von Anlagen zum Lagern von Heizöl EL sind bestellte Personen, die im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) tätig werden.

Bei der:

  • Planung
  • Erstellung
  • Änderung
  • Instandhaltung
  • Instandsetzung

von Öllageranlagen und Ölgeräten, die mit Heizöl EL oder Heizöl EL A Bio betrieben werden, sind verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.

Dazu zählen unter anderem die Anforderungen an das Wasserrecht:

  • Wasserhaushaltsgesetz
  • WHG
  • Wassergesetz - WG
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - VAwS

Das Wasserhaushaltsgesetz ist ein Bundesrahmengesetz und hat das Schutzziel, Verunreinigungen oder nachhaltige Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern zu vermeiden.

Die Konkretisierungen erfolgen durch das jeweilige Landeswassergesetz und die jeweilige Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Fachbetriebe (VAwS). In der Verordnung werden grundsätzliche Anforderungen wie auch Varianten der konkreten technischen Umsetzung von geforderten Schutzmaßnahmen beschrieben. Die Verordnung konkretisiert außerdem die in § 19i WHG genannte Überprüfungspflicht von Öllageranlagen durch anerkannte Sachverständige.

Anlagen in Sinne der VAwS

Anlagen sind selbstständige und ortsfeste bzw. ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. Alle anderen Anlagenteile gelten als oberirdisch.

Tankprüfungen: Prüffristen in Niedersachsen VAwS vom 17.12.1997

Anlagenvolumen Prüfung durch Sachverständige gem. § 19i WHG/ VAwS
Oberirdisch Unterirdisch
Außerhalb Wasserschutzgebiet (WSG) Innerhalb Wasserschutzgebiet (WSG) Außerhalb Wasserschutzgebiet (WSG) Innerhalb Wasserschutzgebiet (WSG)
< 1m³
Gefährdungsstufe A
Keine Keine P1+P5+Pw+Ps P1+P2,5+Pw+Ps
> 1 m³ = 10 m³
Gefährdungsstufe B
P1 P1+P5+Pw+Ps P1+P5+Pw+Ps P1+P2,5+Pw+Ps
> 10 m³ = 100 m3
Gefährdungsstufe C
P1+P5+Pw+Ps P1+P5+Pw+Ps P1+P5+Pw+Ps Anlagen unzulässsig

P1 = Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung.
P5 = Regelmäßige Überprüfung alle 5 Jahre.
P2,5 = Regelmäßige Überprüfung alle 2,5 Jahre.
Pw = Prüfung vor Inbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage.
Ps = Prüfung bei Stilllegung einer Anlage.

Wir sind qualifiziert, Sachverständigenprüfungen, Tankprüfungen und die gesetzlich vorgeschriebene Überwachung für Heizöllageranlagen durchzuführen.

Unsere Sachverständigenbüros finden Sie in Buxtehude, Stade, Harsefeld, Himmelpforten und Hemmoor.

Rufen Sie uns an. Wir prüfen auch Ihre Anlage. Das gibt Ihnen Sicherheit und schützt die Umwelt.